Liebhaberei im Steuerrecht

Unter Liebhaberei werden im steuerlichen Sinn Tätigkeiten verstanden, die nicht mit Gewinnerzielungsabsicht vorgenommen werden. Daher können keine steuerpflichtigen Einkünfte erzielt werden und insbesondere keine Verluste abgezogen werden. Die Kriterien wurden durch die Rechtsprechung des Großen Senats des BFH entwickelt (GrS BFH BStBI. II 1984, S. 751).

An der Gewinnerzielungsabsicht mangelt es, wenn u. a. in der Totalperiode das Gesamtergebnis voraussichtlich negativ ist (zur zweistufigen Prüfungsrangfolge vgl. BFH v 21.7.2004, XR 33/63, BFH/ NV 2003, 912). Ziel ist es zu verhindern, dass Steuerpflichtige ihr Hobby oder ihre Passionen steuermindernd als Unternehmen ausgeben.

Bereiche, die sich dem Verdacht der bloßen Liebhaberei aussetzen, sind Pferdezucht, Rallyesport, Vermietung von Wohnmobilen oder Ferienwohnungen (insbesondere wenn nur jeweils ein Objekt vorhanden ist). Die Ausgaben sind dann grundsätzlich nicht abzugsfähige Kosten der privaten Lebensführung.


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