Rechtsgeschäfte: Form, Nichtigkeit und Anfechtbarkeit

Nur durch den Abschluss von Rechtsgeschäften funktioniert eine Volkswirtschaft. Wir kaufen ein Auto auf Raten, lassen Schuhe reparieren, essen in einem Restaurant, bewohnen im Urlaub ein Hotelzimmer. Jedem dieser Vorgänge liegt ein Rechtsgeschäft zugrunde.

Rechtsgeschäfte als Willenserklärung

Ein Rechtsgeschäft besteht aus einer oder mehreren Willenserklärungen. Eine Willenserklärung ist eine Erklärung, mit der die abgebende Person etwas bezweckt, z. B. etwas zu einem bestimmten Preis an eine andere Person verkaufen oder vermieten will oder etwas unentgeltlich verleihen oder verschenken will. In jedem Fall lösen Rechtsgeschäfte eine Rechtsfolge aus. Die Willenserklärung ist also immer auf die Herbeiführung eines rechtlichen Erfolges gerichtet.

Rechtsgeschäfte gestalten die rechtlichen Beziehungen zwischen den in einer Wirtschaft handelnden natürlichen und juristischen Personen sowie dem Staat.

Die wohl häufigste Form von Rechtsgeschäften ist der Vertrag. Er verpflichtet beide Parteien und gibt ihnen Rechte. So ist z. B. beim Kaufvertrag der Verkäufer verpflichtet, die Ware pünktlich und mangelfrei zu liefern und dem Käufer das Eigentum daran zu verschaffen während der Käufer seinerseits die Ware abnehmen und pünktlich bezahlen muss. Die Rechte der einen Vertragspartei sind zugleich die Pflichten der jeweils anderen Partei.

Form von Rechtsgeschäften

Die Art und Weise, die Form, in der Rechtsgeschäfte abgeschlossen werden, ist in unserer Rechtsordnung weitgehend freigestellt. So können Abschlüsse von Rechtsgeschäften folgendermaßen erfolgen:

  • mündlich oder fernmündlich
  • schriftlich oder telegrafisch
  • durch einfaches Handeln (schlüssiges Handeln)

Diese Möglichkeiten leiten sich aus der Vertragsfreiheit ab. Es wäre schon problematisch, wenn jeder Kaufvertrag schriftlich abgeschlossen werden müßte, bevor er gültig wird. Die Vertragsfreiheit ermöglicht u. a. das reibungslose Funktionieren unserer Wirtschaftsordnung. Von jeder Regel gibt es bekanntlich Ausnahmen, so auch in diesem Bereich. Zum Schutz der beteiligten Personen hat der Gesetzgeber bei einer Reihe von Rechtsgeschäften eine mehr oder weniger strenge Form vorgeschrieben:

  • Schriftform bedeutet, dass das betreffende Rechtsgeschäft schriftlich erstellt und von den abschließenden Parteien eigenhändig unterzeichnet wird (z. B. Mietverträge mit einer Laufzeit von mehr als 1 Jahr, Bürgschaften unter Nichtkaufleuten, Schuldversprechen, Ratenkäufe).
  • Öffentliche Beglaubigung beinhaltet die Schriftform sowie zusätzlich die notariell oder behördlich beglaubigte Unterschrift der Parteien (Anmeldungen zur Eintragung in das Grundbuch, in das Handelsregister oder Vereinsregister).
  • Öffentliche Beurkundung schließt nicht nur die Bestätigung der Unterschriften ein, sondern hier handelt es sich vielmehr um die Beurkundung des gesamten Schriftstückes, wobei die Unterschriften ebenfalls in Gegenwart der bestätigenden Person abgegeben werden müssen (Kaufverträge über Grundstücke, Beschlüsse der Hauptversammlung einer AG, Eheverträge).

Nichtigkeit von Rechtsgeschäften

Bei bestimmten Sachverhalten hat der Gesetzgeber dafür gesorgt, daß Rechtsgeschäfte, denen wesentliche Voraussetzungen zu ihrer Gültigkeit fehlen, unwirksam sind. Sie lösen keine Rechtsfolgen aus und werden so behandelt, als wären sie überhaupt nicht abgeschlossen worden.

Nichtig sind Rechtsgeschäfte:

  • die von Personen abgeschlossen wurden, denen die Geschäftsfähigkeit fehlt
  • die einen Mangel im rechtsgeschäftlichen Willen erkennen lassen, wie:
    • zum Schein abgegebene Willenserklärungen
    • im Scherz abgegebene Willenserklärungen
    • im Zustand der Bewußtlosigkeit oder vorübergehender Störung der Geistestätigkeit abgegebene Willenserklärungen
  • die einen Mangel im Inhalt des Rechtsgeschäftes aufweisen, wie:
    • sittenwidrige Geschäfte
    • durch Gesetz verbotene Geschäfte
  • die einen Formmangel aufweisen, d. h. einen Verstoß gegen Formvorschriften beinhalten

Anfechtbarkeit von Rechtsgeschäften

Eine andere Gruppe von Rechtsgeschäften kann zwar abgeschlossen werden, wenn es der feste Wille der handelnden Personen ist und bleibt. Es kann jedoch Grunde geben, die einzelne Beteiligte dazu veranlassen, des Rechtsgeschäft wieder rückgängig zu machen. Solche Rechtsgeschäfte sind also solange gültig, bis sie mit triftigen Gründen angefochten werden.

Solche Gründe sind:

  • Anfechtung wegen Irrtums
    • Irrtum in der Erklärung
    • Fehler bei der Übermittlung
    • Irrtum über wesentliche Eigenschaften einer Person oder einer Sache
  • Anfechtung wegen arglistiger Täuschung oder widerrechtlicher Drohung.

Die Anfechtung muss im Falle der ersten Gruppe (Irrtum) unverzüglich erfolgen, d. h. ohne schuldhaftes Zögern, während im Fall der zweiten Gruppe die Anfechtung innerhalb eines Jahres nach Kenntnis der Täuschung bzw. Beendigung der Zwangslage erfolgen muss.

War die Erklärung zu "Rechtsgeschäfte: Form, Nichtigkeit und Anfechtbarkeit" hilfreich? Jetzt bewerten:

Weitere Erklärungen zu