Einfuhrumsatzsteuer (Erwerbsteuer)

EinfuhrUmsatzsteuer (Erwerbsteuer) – Neben dem Zoll erhebt das Finanzamt die Einfuhrumsatzsteuer. Sie ist erforderlich, weil inländische Erzeugnisse durch die Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer) belastet sind, während die importierten Güter im Herkunftsland von dieser Steuer entlastet werden.

Die Einfuhrumsatzsteuer entspricht in ihrer Höhe der Mehrwertsteuer und ist wie diese als Vorsteuer abzugsfähig.

Grundlage für die Berechnung ist der Einfuhrwert zuzüglich der Beförderungs-, Versicherungs-‚ Kommissions- und Verpackungskosten sowie des Zollbetrags. Für die Besteuerung gilt das sog. Bestimmungslandprinzip. Das bedeutet, dass die Umsatzsteuer nur im Bestimmungsland der Ware erhoben wird; denn die Exporte der EG-Länder an Mitgliedsländer der EG sind im exportierenden Land von der Umsatzsteuer befreit.

An die Stelle von Grenzkontrollen bezüglich der Umsatzsteuer sind ein Meldesystem sowie die stichprobenweise Kontrolle der Daten durch die Finanzbehörde getreten. Aus diesem Grunde hat jeder deutsche Unternehmer, der innerhalb der EG Waren kauft oder verkauft, eine sog. Identifikationsnummer erhalten. Sie wird vom Bundesamt für Finanzen vergeben.

Gleiches gilt für die anderen EG-Länder. Auf den Rechnungen an Kunden im Gebiet der EG müssen die Identifikationsnummern des Käufers und des Verkäufers aufgeführt werden. Der (deutsche) Verkäufer muss dann vierteljährlich beim Bundesamt für Finanzen die Summe seiner Verkäufe angeben. In den Ländern der EG wird ebenso verfahren.

Eine Verwaltungsstelle des Bundesamtes überträgt die Daten dieser Meldungen in eine zentrale Datenbank. Diese steht zu Kontrollzwecken allen EG-Mitgliedsstaaten zur Verfügung.

Wie bisher müssen die Unternehmen bei ihrem zuständigen Finanzamt dann eine Umsatzsteuer-Voranmeldung abgeben. Die Finanzämter können mithilfe der zentralen Datenbank prüfen, ob die Angaben des Steuerpflichtigen stimmen. Das Bestimmungslandprinzip sollte ursprünglich nur bis Ende 1996 gelten und ab 1997 zugunsten des Ursprungslandprinzips aufgegeben werden: Ab 1997 sollte z. B. ein Chemnitzer Unternehmer, der Ware nach Luxemburg verkauft, in seinen Preis die deutsche Umsatzsteuer einrechnen.

Der Chemnitzer Unternehmer führt die Umsatzsteuer an sein Finanzamt ab, der Luxemburger kann die ihm in Rechnung gestellte Umsatzsteuer bei seinem (dem Luxemburger) Finanzamt als Vorsteuer geltend machen. Die Luxemburger Steuerbehörde würde für den so entstehenden Ausfall über eine Clearingstelle einen Ausgleich erhalten.

Da die für die EG-Mitgliedsländer bis 31. Dezember 1996 vorgesehene Steuerharmonisierung bei der Mehrwertsteuer (Umsatzsteuer) nicht zustande kam, gilt das Bestimmungslandprinzip weiter.

Weitere Erklärung:

Die Einfuhr von Gegenständen aus dem Drittlandsgebiet in das Inland oder die österreichischen Gebiete Jungholz und Mittelberg gehören gem. § 1 I Nr. 4 UStG zu den steuerbaren Umsätzen. Diese Einfuhrumsatzsteuer ist die USt, die der Unternehmer bei Wareneinfuhr aus Nicht-EU-Staaten an das Zollamt zu entrichten hat. Sie ist eine Verbrauchsteuer i. S. d. AO und eine Einfuhrabgabe i. S. d. Zollrechts. Aus Drittländern eingeführte Waren, die regelmäßig von der USt des Exportstaates befreit sind, sollen der USt-Belastung gleichartiger inländischer Waren angepasst werden.

Dadurch soll Wettbewerbsneutralität zwischen Importwaren und Inlandswaren geschaffen werden. Die Einfuhrumsatzsteuer ist beim Unternehmer wie die USt als Vorsteuer abziehbar, sofern sie nicht beim Endverbrauch erhoben wird. Steuergegenstand ist die Einfuhr von Gegenständen aus dem Drittlandsgebiet in das Inland. Bemessungsgrundlage ist gem. § 11 I UStG der Zollwert des eingeführten Gegenstandes, der Steuersatz auf Wareneinfuhren ist der Gleiche wie für Umsätze im Inland (§ 12 I, II Nr. 1 UStG, Umsatzsteuersätze).

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