Bestimmungslandprinzip


Das Bestimmungslandprinzip ist ein Grundsatz für die Erhebung von Umsatzsteuer für Waren und Dienstleistungen bei Ex- und Import. Das Prinzip besagt, dass die Ware oder Leistung bei Export und Grenzüberschreitung von der Umsatzsteuer des Ursprungslandes (Herkunftslandes) befreit und im importierenden Land (Bestimmungsland) mit der dortigen Umsatzsteuer belastet wird.

Ziel des Bestimmungslandprinzips ist es, Doppelbesteuerungen und Wettbewerbsverzerrungen bei internationalem Handel zu vermeiden. Um den europäischen Binnenmarkt zu vollenden und grenzüberschreitenden Handel zu steigern, bemüht sich die EU um eine Umstellung des Bestimmungslandprinzip auf das Ursprungslandprinzip. Demnach wäre bei Import von Gütern grundsätzlich die Umsatzsteuer des Ursprungslandes zu entrichten. Da sich die EU-Mitgliedstaaten jedoch darauf bisher nicht einigen konnten, findet weiterhin das Bestimmungslandprinzip Anwendung.

Weitere Erklärung:

Das Bestimmungslandprinzip ist ein Prinzip der Umsatzbesteuerung (USt) bei grenzüberschreitenden Leistungen. Danach werden im Gegensatz zum Ursprungslandprinzip Warenlieferungen beim Export im Herkunftsland von der USt befreit und im importierenden Land nach dortigen Vorschriften mit Einfuhrumsatzsteuer belastet. Dieses Prinzip folgt dem Verbrauchsteuergedanken und gewährleistet Wettbewerbsneutralität, da sämtliche Waren, unabhängig ob importiert oder nicht, der gleichen Umsatzbesteuerung unterliegen.

siehe auch: Ursprungslandprinzip


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