Doppelbesteuerung

Eine Doppelbesteuerung (internationale Mehrfachbesteuerung) ergibt sich aus der Kollision von Besteuerungsprinzipien: Ein Steuerinländer unterliegt mit seinem Welteinkommen in Deutschland der unbeschränkten Steuerpflicht (Welteinkommensprinzip). Gleichzeitig unterliegt er mit seinen ausländischen Einkünften der beschränkten Steuerpflicht im Ausland (Territorialitätsprinzip, Quellenprinzip).

Doppelbesteuerungen können sich aus Überschneidungen bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlagen oder aufgrund von Qualifikationskonflikten ergeben. Eine rechtliche Doppelbesteuerung liegt vor, wenn der Abgabepflichtige, der Tatbestand, an dem die Besteuerung anknüpft, die Steuerart und der Besteuerungszeitraum in zwei Staaten identisch sind.

Zu einer wirtschaftlichen Doppelbesteuerung kommt es, wenn zwei zu einer wirtschaftlichen Einheit gehörende Rechtsträger steuerlich erfasst werden, z. B. Mutter- und Tochterkapitalgesellschaft. Eine denkbare, real aber nicht eintretende Mehrfachbesteuerung wird als virtuelle Doppelbesteuerung bezeichnet.

Doppelbesteuerungen werden durch unilaterale Maßnahmen (§ 34c EStG, § 26 KStG, § 21 ErbStG), bilaterale (Steuerabkommen) oder durch supranationale Maßnahmen (Europäisierung; steuerliche Harmonisierung; Supranationalität) vermieden. Die wesentlichen Methoden sind Freistellung der ausländischen Einkünfte von der inländischen Bemessungsgrundlage oder Anrechnung der im Ausland gezahlten Steuern auf die inländische Steuerschuld.

Daneben können ein Abzug der ausländischen Steuer bei der Ermittlung der Einkünfte, die Gewährung eines ermäßigten Steuersatzes oder die Pauschalierungsmethode (Erhebung eines pauschalen Steuersatzes auf die ausländischen Einkünfte) in Betracht kommen.

Steuerabkommen sind bei der Vermeidung der (rechtlichen) Doppelbesteuerung wirksamer, weil sie bereits die Entstehung der Doppelbesteuerung verhindern können. Unilaterale Maßnahmen mildern eine bereits eingetretene Doppelbesteuerung. Auf europäischer Ebene soll die wirtschaftliche Doppelbesteuerung zwischen verbundenen Unternehmen mit Hilfe eines multilateralen Übereinkommens (Schiedsverfahrenskonvention) wirksam vermieden werden.

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