Steuerabkommen

Steuerabkommen (Doppelbesteuerungsabkommen, DBA) sind steuerliche Verträge, die zwischen zwei Staaten (bilateral) oder in Ausnahmefällen zwischen mehreren Staaten (multilateral) abgeschlossen werden. Sie gelten für Steuern vom Einkommen und Vermögen sowie für Erbschaften, Nachlässe und Schenkungen. Außerdem bestehen Verträge zur Amts- und Rechtshilfe, um den zwischenstaatlichen Auskunftsverkehr zu fördern.

Mit den Branchenabkommen werden steuerliche Erleichterungen für Schifffahrts- und Luftfahrtsunternehmen gewährt. In den neuen deutschen Abkommen sind auch umsatz- und leistungsbezogene Steuern, wie z. B. Umsatzsteuer, Grunderwerbsteuer oder Kraftfahrzeugsteuer, integriert. Die Abkommen zielen primär darauf ab, Doppelbesteuerungen oder Mehrfachbesteuerungen zu vermeiden; der Besteue-rungsanspruch auf Einkommens- und Vermögensteile wird zwischen den beiden Vertragsstaaten aufgeteilt.

Zusätzlich werden aber auch Nicht- oder Niedrigbesteuerungen vermieden. Mit den Steuerabkommen sollen auch wirtschaftspolitische Ziele erreicht werden: Verbot der Diskriminierung, Förderung der internationalen Freizügigkeit oder die Unterstützung der Wirtschaftsbeziehungen. Steuerabkommen können für Entwicklungsländer Investitionshilfeinstrumente sein. Deutschland hat mit allen wichtigen Handelspartnern Abkommen auf dem Gebiet der Ertragsteuern und Vermögensteuern abgeschlossen.

Es gibt jedoch nur relativ wenige ErbSt-Abkommen aufgrund der großen Unterschiede in den nationalen ErbSt-Systemen. Die deutschen Abkommen orientieren sich am Musterabkommen der OECD. Damit wird eine weitgehende Standardisierung der steuerlichen Verträge erreicht. Die Steuerabkommen gelten für Personen, die in einem oder in beiden Vertragstaaten ansässig sind.

Die unbeschränkte Steuerpflicht bewirkt daher immer eine Abkommensberechtigung. Der Steueranspruch wird zwischen dem Wohnsitzstaat und dem Quellenstaat aufgeteilt. Das nationale Besteuerungsrecht wird eingeschränkt oder bleibt erhalten.


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