Schiedsverfahrenskonvention

Das „Übereinkommen über die Beseitigung der Doppelbesteuerung im Falle von Gewinnberichtigungen zwischen verbundenen Unternehmen“ ist Teil eines Richtlinienpakets (Fusionsrichtlinie; Mutter-Tochter-Richtlinie), das am 23.7.1990 vom EU-Ministerrat verabschiedet wurde. Die Schiedsverfahrenskonvention ist ein multilaterales Abkommen, das nach längerem Ratifi-kationsprozess verlängert wurde.

Soweit kein Einspruch erhoben wird, verlängert sich das Abkommen automatisch um jeweils weitere fünf Jahre. Mit der Schiedskonvention soll die Anerkennung einheitlicher Verrechnungspreise zwischen verbundenen Unternehmen und die korrespondierende Berichtigung innerhalb der EU gewährleistet werden. Im Rahmen der steuerlichen Betriebsprüfung können Verrechungspreise, die dem Fremdvergleich nicht standhalten, korrigiert werden (z. B. Gewinnerhöhung bei der Tochtergesellschaft in Belgien).

Unterlässt die Finanzverwaltung im anderen Staat eine korrespondierende Gegenberichtigung (z. B. Gewinnminderung bei der Muttergesellschaft in Deutschland), entsteht eine Doppelbesteuerung, die bisher nur durch ein Verständigungsverfahren gemildert werden konnte. Nunmehr informiert die belgische Finanzverwaltung die Tochtergesellschaft über eine Korrektur der Verrechnungspreise rechtzeitig, sodass sie diese Information an die ausländische Muttergesellschaft weitergeben kann.

Die Muttergesellschaft kann bei den deutschen Finanzbehörden eine korrespondierende Gegenberichtigung beantragen. Das verbundene Unternehmen hat außerdem das Recht auf die Einleitung eines Verständigungsverfahrens, z. B. bei einer unzutreffenden Korrektur. Nach einem ergebnislosen Verständigungsverfahren von zwei Jahren wird ein Schiedsgremium eingesetzt, das in einer bestimmten Frist zwingend eine Einigung herbeiführt.

Das Schiedsverfahren betrifft nicht nur verbundene Unternehmen, sondern auch den Verbund von Betriebsstätte und Stammhaus (internationales Einheitsunternehmen). Die bisherigen Erfahrungen mit der Schiedverfahrenskonvention deuten auf eine erhebliche prophylaktische Wirkung hin.


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