Missbrauch im Steuerwesen

Steuergesetze können durch Missbrauch rechtlicher Gestaltungsmöglichkeiten umgangen werden (Rechtsmissbrauch). Der Begriff ist nicht wertfrei. Die Übergänge zur Steuerflucht oder Steuervermeidung sind fließend. Nicht gesetzmäßige Gestaltungen betreffen steuerstrafrechtliche Sachverhalte.

Mit der Generalnorm des § 42 AO werden atypische, unangemessene, von der „Normallinie“ abweichende Sachverhaltsgestaltungen erfasst, die aber durchaus zivilrechtlichen Ansprüchen gerecht werden können. Spezialregelungen zur Verhinderung der Steuerumgehung, wie z. B. § 50 d I a i. V. m. § 50g EStG; § 26 UmwStG oder §§ 7-14 AStG, gehen § 42 AO vor.

In den Steuerabkommen werden missbräuchliche Gestaltungen durch besondere Vorschriften oder Abkommensvorbehalte verhindert (Anti-Treaty-Shopping-Klauseln). Der Missbrauchtatbestand muss nach herrschender Auffassung zunächst immer aus dem unmittelbaren Kontext oder Rechtskreis heraus ausgelegt werden.


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