Wohnsitz im Steuerrecht

Anknüpfungspunkt der Besteuerung natürlicher Personen ist der Wohnsitz. Dieser bestimmt über das Vorliegen der unbeschränkten Steuerpflicht für natürliche Personen (§ 1 EStG). Wohnsitz einer Person bedeutet, dass sie eine Wohnung inne hat, sofern die Umstände darauf schließen lassen, dass sie die Wohnung beibehalten und benutzen wird (§ 8 AO).

Wird kein Wohnsitz im Inland unterhalten, kann die unbeschränkte Steuerpflicht auch an den gewöhnlichen Aufenthalt anknüpfen. Der gewöhnliche Aufenthalt umschreibt den Ort, an dem sich jemand unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, dass er nicht nur vorübergehend an diesem Ort verweilt (§ 9 AO). Ein Aufenthalt, der zusammenhängend die Zeit von sechs Monaten überschreitet, wird grundsätzlich als gewöhnlicher Aufenthalt angesehen.


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