Steuerpflicht

Die Steuerpflicht bestimmt zunächst den Adressatenkreis steuerlicher Ansprüche (subjektive Steuerpflicht) und den Umfang des Steueranspruchs (objektive Steuerpflicht). Allgemein ist derjenige steuerpflichtig, der durch Steuergesetze auferlegte Verpflichtungen zu erfüllen hat. Zu diesen Pflichten zählen insbesondere, dass der Steuerpflichtige eine Steuer schuldet, für eine Steuer haftet, für dritte Personen eine Steuer einzubehalten und abzuführen hat oder steuerliche Aufzeichnungen führen muss (§ 33 AO).

Die Einzelsteuergesetze legen im Rahmen der jeweiligen Steuerart die konkrete Steuerpflicht und den betroffenen Personenkreis fest. Die Steuergesetze unterscheiden zwischen unbeschränkter und beschränkter Steuerpflicht. Unbeschränkt steuerpflichtig ist, wer im Inland Wohnsitz, Sitz, Ort der Geschäftsleitung oder gewöhnlichen Aufenthalt hat. Das gesamte Welteinkommen unterliegt der deutschen Steuerpflicht (§ 1 I EStG, § 1 KStG). Wer im Inland weder Wohnsitz, Sitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat, ist mit dem Inlandseinkommen beschränkt steuerpflichtig (§ 1 IV EStG, § 2 KStG). Die beschränkte Steuerpflicht kann erweitert werden (§§ 2 ff. AStG).


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