Verständigungsverfahren

Mit einem Verständigungsverfahren (Konsultationsverfahren) verpflichten sich Vertragsstaaten zu einer zwischenstaatlichen Verständigung in Zweifelsfällen. Neben nationalen Rechtsbehelfen ist das Verständigungsverfahren (Art. 25 OECD-Musterabkommen) ein besonderes zwischenstaatliches Verfahren zur Streitbeilegung. Es wird auf Antrag des Steuerpflichtigen oder von Amts wegen eingeleitet.

Voraussetzung ist eine bestehende oder drohende Doppelbesteuerung. Der Steuerpflichtige ist an diesem Verfahren nicht direkt beteiligt, kann aber eine Stellungnahme abgeben. Die Verfahren dauern durchschnittlich ein bis fünf Jahre. Eine Verpflichtung zur Einigung im Verständigungsverfahren besteht nicht. Da Verständigungsverfahren nicht grundsätzlich zu einer Lösung führen, werden zunehmend verbindliche Schiedsverfahren in Steuerabkommen vereinbart.

In der EU besteht ein multilaterales Übereinkommen über die Beseitigung der Doppelbesteuerung zwischen verbundenen Unternehmen (Schiedsverfahrenskonvention). Das Schiedsverfahren ist nicht gerichtsförmlich und wird nach einer zweijährigen ergebnislosen Verständigung eingeleitet. Nach spätestens fünf Jahren wird die zwischenstaatliche Gewinnaufteilung durch eine Schiedsstelle verbindlich entschieden.


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