Umsatzsteuer-Harmonisierung

Der Gemeinsame Markt wurde durch unterschiedliche USt-Systeme der EU-Mitgliedstaaten beeinträchtigt. Bereits 1967 hat der Rat der EG die beiden ersten Richtlinien zur Harmonisierung der Umsatzbesteuerung verabschiedet. Die erste Richtlinie verpflichtet die Mitglieder, eine USt mit Vorsteuerabzug einzuführen. Die zweite Richtlinie sollte die Struktur und Anwendungsmodalitäten der USt im Einzelnen regeln.

1978 sollte die 6. EG-Richtlinie zu einer Angleichung der nationalen Mehrwertsteuerregelungen führen. Diese wurde erst 1980 im deutschen Umsatzsteuerrecht umgesetzt. Das Umsatzsteuer-Binnenmarktgesetz 1993 führte zu weiteren Veränderungen. Kernstück der Neuregelungen war die Übergangsregelung für die Besteuerung des Handels zwischen den Mitgliedstaaten. Ursprünglich verfolgte die Europäische Kommission das Ziel, im Rahmen der Abschaffung der Binnenmarktgrenzen ein einheitliches Mehrwertsteuersystem für alle EU-Staaten einzuführen. Dieses Gemeinsamer-Markt-Prinzip scheiterte, da die Mitgliedstaaten weiterhin auf ihrer Steuersouveränität bestanden.

Als Übergangsregelung sollte zunächst bis zum 1.1.1996 weiterhin das Bestimmungslandprinzip gelten. Grenzformalitäten werden durch besondere Erklärungen (zusammenfassende Meldung) und ein neues Kontrollsystem (z. B. Umsatzsteuer-Identifikationsnummer) ersetzt. In diesem Zusammenhang wurden Mindeststeuersätze eingeführt; der Normalsteuersatz sollte bei mindestens 15 % liegen, der Ermäßigungssatz bei 5 %.

Es gilt noch immer eine Übergangsregelung, d. h. bei grenzüberschreitender Betätigung greift weiterhin im Regelfall das Bestimmungslandprinzip. Eine Vollharmonisierung wurde bislang nicht erreicht. In den letzten Jahren hat die EU mehrere Richtlinien zu Detailregelungen erlassen, z. B. die Richtlinie Gas und Elektrizität.


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