Steuerliche Organschaft

Steuerliche Organschaft ist ein Mittel der steuerlichen Rechtsformgestaltung (Steuereinflüsse bei Rechtsformwahl). Sie liegt vor, wenn eine inländische Kapitalgesellschaft (Organ) in ein anderes inländisches Unternehmen (Organträger) finanziell, wirtschaftlich und organisatorisch eingegliedert ist. Finanzielle Eingliederung bedeutet, dass der Organträger über die Mehrheit der Stimmrechte verfügen muss. Für die wirtschaftliche Eingliederung ist die bloße Diversifikationsabsicht ausreichend.

Organisatorische Eingliederung setzt organisatorische Vorkehrungen voraus, die bewirken, dass die den Organträger leitenden Personen auch in dem Organ ihren Willen durchsetzen können (z.B. durch Personenidentität der Geschäftsführer). Organschaft kann bei der Gewerbesteuer, der Körperschaftsteuer und der Umsatzsteuer vorliegen. Bei der Körperschaftsteuer ist mit Wirkung ab dem Jahr 2001 nur noch eine finanzielle Eingliederung erforderlich.

Die Rechtsfolge einer gewerbesteuerlichen Organschaft ist, dass der Gewerbeertrag des Organs dem Organträger zugerechnet wird. Auswirkungen auf die Gesamthöhe der Gewerbesteuer hat diese Zusammenrechnung, wenn der Gewerbeertrag des Organs negativ ist; sie führt dann zu einer Verringerung der Gewerbesteuerbelastung.

Rechtsfolgen treten bei dem Vorliegen einer körperschaftlichen Organschaft allein nicht auf. Hinzukommen muss vielmehr der Abschluss eines Gewinnabführungsvertrages i.S.d. § 291 Abs. 1 AktG zwischen Organträger und Organ. Danach muss sich das Organ verpflichten, seine Gewinne an den Organträger abzuführen; der Organträger muss sich verpflichten, die Verluste des Organs zu übernehmen. Die Höhe der Körperschaftsteuerbelastung ändert sich für den gesamten Organkreis häufig im Ergebnis nur wenig.

Eine Ausnahme ist bei steuerlichen Verlusten des Organs gegeben, die im Jahr der Verlustentstehung vom Einkommen des Organträgers abgezogen werden. Hierdurch kann ein steuerlicher Vorteil entstehen. Vor Abschluss eines Gewinnabführungsvertrages sollte aber sorgfältig geprüft werden, ob dieser mögliche steuerliche Vorteil nicht zu hoch dadurch erkauft wird, dass der Organträger für die Verluste des Organs zivilrechtlich einstehen muss. Länger dauernde Verlustphasen des Organs können auch den Organträger bei Abschluss eines Gewinnabführungsvertrages in Gefahr bringen. Das Vorliegen einer umsatzsteuerlichen Organschaft bewirkt, dass Umsätze zwischen den Gesellschaften eines Organkreises zu nichtsteuerbaren Innenumsätzen werden.

Umsatzsteuer entsteht somit für derartige Umsätze nicht; korrespondierend hierzu ist auch die die Leistung empfangende Gesellschaft nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt. Die Herstellung einer umsatzsteuerlichen Organschaft ändert somit die umsatzsteuerliche Gesamtbelastung des Organkreises i.d.R.
nicht.

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