Steuerinländer

Als Steuerinländer gelten natürliche Personen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt sowie juristische Personen mit Sitz oder Ort der Geschäftsleitung im Inland. Sie werden im Rahmen der unbeschränkten Steuerpflicht mit ihren gesamten in- und ausländischen Einkünften (Welteinkommen) und Vermögensteilen erfasst.


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