Die häufigste Steuerstraftat ist die Steuerhinterziehung. Erfüllt der Steuerpflichtige die ihm obliegenden Mitwirkungspflichten nicht (z. B. unrichtige oder unvollständige Angaben an Finanzbehörden über steuerliche Tatsachen, keine Verwendung von Steuerzeichen oder Verschweigen steuerlicher Tatsachen) und werden dadurch die Steuern verkürzt oder wird ein Steuervorteil erlangt, liegt eine Steuerhinterziehung vor (§ 370 AO).
Auch der Versuch ist strafbar. Das Strafmaß beträgt bis zu fünf Jahren Freiheitsentzug oder Geldstrafe. In besonders schweren Fällen können zehn Jahre Freiheitsentzug in Betracht kommen. Verfassungsrechtlich umstritten ist der Tatbestand der gewerbs- und bandenmäßigen Steuerhinterziehung i. S. d. § 370a AO. Vor Tatentdeckung ist in bestimmten Fällen eine strafbefreiende Selbstanzeige (§ 371 AO) möglich.
Steuerhinterziehung
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