Eine Besonderheit des Steuerstrafrechts ist die strafbefreiende Selbstanzeige. Das allgemeine Strafrecht kennt keine vergleichbare Norm. § 371 AO ermöglicht es dem Straftäter, vor Entdeckung der Steuerstraftat eine Selbstanzeige zu erstatten. Rechtsfolge der Anzeige ist die Straffreiheit. Die hinterzogenen oder verkürzten Steuern müssen nachgezahlt werden.
Die unrichtigen oder unterlassenen Angaben sind zu berichtigen oder nachzureichen. Die Selbstanzeige muss vor Entdeckung der Tat durch die Finanzbehörden erstattet werden. Grund für die Straffreiheit ist die Sicherung des Steueranspruchs. Bisher noch nicht entdeckte Steuerquellen sollen erschlossen, komplizierte und langwierige Strafprozesse vermieden werden.
Selbstanzeige
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