Solidaritätszuschlag

Zur Finanzierung der Deutschen Einheit wurde ein besonderer Zuschlag zur Einkommen- und Körperschaftsteuer in der gesamten Bundesrepublik Deutschland eingeführt (Ergänzungsabgabe nach Art. 106 I Nr. 6 GG). Er soll zur Deckung der Kosten für die Integration der neuen Bundesländer dienen. Rechtsgrundlage ist das Solidaritätszuschlaggesetz (So1ZG).

Bemessungsgrundlage bei natürlichen Personen ist die festgesetzte Einkommensteuer. Bei Körperschaften ist es die festgesetzte Körperschaftsteuer. Der Solidaritätszuschlag wurde zum 1.1.1995 eingeführt. Bis 1998 betrug der Zuschlagsatz 7,5 %. Seit dem 1. 1.1999 beträgt der Solidaritätszuschlag 5,5 %. Er ist linear für alle Steuerzahler gleich. Die steuerliche Leistungsfähigkeit wird durch die Progression der festgesetzten Einkommensteuer berücksichtigt.


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