Scheinselbständigkeit

„Scheinselbständigkeit“ liegt vor, wenn drei der fünf folgenden Merkmale erfüllt sind:

(1) Die Person beschäftigt im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer

(2) Sie ist auf Dauer nur für einen Arbeitgeber tätig

(3) Ihr Auftraggeber oder ein vergleichbarer Auftraggeber lässt entsprechende Tätigkeiten regelmäßig durch von ihm beschäftigte Arbeitnehmer verrichten

(4) Ihre Tätigkeit lässt typische Merkmale unternehmerischen Handelns nicht erkennen

(5) Die Tätigkeit der Person entspricht dem äußeren Erscheinungsbild nach der Tätigkeit, die sie für denselben Auftraggeber zuvor auf Grund eines Beschäftigungsverhältnisses ausgeübt hatte.

Für arbeitnehmerähnliche Selbständige gelten die ersten beiden Merkmale. Scheinselbständige unterliegen der Beitragspflicht in allen Zweigen der Sozialversicherung, während für arbeitnehmerähnliche Selbständige, meist Handelsvertreter, nur die Altersvorsorge geregelt ist. Ausnahmen von der Versicherungspflicht gelten für Existenzgründer und für Betroffene nach Vollendung des 58. Lebensjahres. Die Versicherungspflicht wird grundsätzlich vom Versicherungsträger auf Grund der Gesamtwürdigung des Einzelfalls entschieden.

Der Auftraggeber eines Scheinselbständigen gilt steuerlich als Arbeitgeber mit allen damit verbundenen Pflichten (Lohnsteuer, Lohnsteuer-Abzugsverfahren), wodurch ihn organisatorische und finanzielle Belastungen treffen. Die Abgrenzungskriterien zur Scheinselbständigkeit enthalten Interpretationsspielräume.


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