Säumniszuschläge gehören gem. § 3 III AO nicht zu den Steuern, sondern sie stellen steuerliche Nebenleistungen dar. Sie sind kein Zinsersatz, sondern eine Disziplinierungsmaßnahme. Wird eine Steuer bis zum Ablauf des Fälligkeitstages nicht entrichtet, so ist danach für jeden angefangenen Monat ein Prozent des rückständigen Steuerbetrags zu zahlen (§ 240 I AO). Die Schonfrist beträgt drei Tage. Auf fällige Nebenleistungen wird kein Säumniszuschlag erhoben.
Säumniszuschläge
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