Rente im Steuerrecht

Als Rente wird eine gleichmäßige regelmäßig wiederkehrende Leistung bezeichnet, die auf eine bestimmte Laufzeit beschränkt (Zeitrente) oder lebenslänglich vereinbart (Leibrente) ist. Ist eine Verzinsung verabredet oder bei längerer Laufzeit anzunehmen, setzt sich die Rente aus einem Stammrecht und dem Zinsanteil zusammen, die steuerlich getrennt betrachtet werden müssen.

Bei der Rente als Instrument der Altersversorgung können während der Anwartschaftsphase Beiträge zu einer Rentenversicherung bei der Ermittlung des Einkommens im Rahmen der gesetzlichen Höchstgrenzen des § 10 EStG als Sonderausgaben berücksichtigt werden. Renten werden während der laufenden Auszahlung als sonstige Einkünfte gem. § 22 I Nr. 1 EStG besteuert. Dabei wird der Ertragsanteil zu Grunde gelegt. Dieser beruht auf der Fiktion einer Verzinsung der Beitragsleistung.

Der Anteil der Renten, der aus den Beiträgen resultiert, wird nicht versteuert. Im Zuge der Änderung der Besteuerung der Alterseinkünfte (Alterseinkünftegesetz) ist mit einem langjährigen Übergangszeitraum ein volle Steuerpflicht der Rente beabsichtigt. Bei der Ermittlung der GewSt erfolgt eine Hinzurechnung von Renten, die im Zusammenhang mit der Gründung oder dem Erwerb eines Betriebes stehen.

Für substanzsteuerliche Zwecke erfolgt die Bewertung von Renten nach den Vorschriften des BewG. Die Besteuerung von Renten wird insbesondere im Vergleich zu anderen Altersbezügen aktuell diskutiert.


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