Die Rennwettsteuer ist eine Verkehrsteuer Verkehr- und Verbrauchsteuern). Ihr unterliegen der Abschluss von Wetten an Totalisatoren oder bei Buchmachern, soweit diese im eigenen Namen und auf eigene Rechnung handeln oder durch Buchmachergehilfen die Geschäfte abschließen lassen. Der Steuersatz beträgt 162/3% der gewetteten Beträge (§10 I RennwLottG). Die Gesetzgebungshoheit der Rennwettsteuer liegt beim Bund. Ertrags- und Verwaltungshoheit liegen bei den Ländern.
Rennwettsteuer
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