Gesetzgebungshoheit

Soll ein Gesetz erlassen werden, muss die Verfassung ein Gesetzgebungsorgan legitimieren und ihm die Kompetenz zur Gesetzgebung übertragen. Das Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland weist den im föderativen Staatsaufbau beteiligten Organen unterschiedliche Gesetzgebungshoheiten auf dem Gebiet der Steuern zu.

Der Bund hat die Gesetzgebungshoheit über die Zölle und Finanzmonopole (Art. 105 I GG). Der Bund hat die konkurrierende Gesetzgebungskompetenz für alle übrigen Steuern, soweit ihm das Aufkommen daraus ganz oder teilweise zusteht (Art. 105 II GG). Sofern der Bund von seiner Gesetzgebungskompetenz keinen Gebrauch gemacht hat, können die Länder Steuergesetze erlassen.

Da der Bund jedoch sein Gesetzgebungsrecht umfassend genutzt hat, ist der Handlungsrahmen der Länder begrenzt. Sie dürfen jedoch zu den örtlichen Verbrauch- und Aufwandsteuern Gesetze erlassen (Art. 105 IIa GG).

Die Gemeinden haben kein Gesetzgebungsrecht, sondern dürfen Satzungen beschließen. Bundesgesetze über Steuern, deren Aufkommen ganz oder teilweise den Ländern oder Gemeinden zusteht, dürfen nur mit Zustimmung des Bundesrates erlassen werden.


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