Produktionsfaktorsteuern

Produktionsfaktorsteuern belasten den Einsatz von Produktionsfaktoren. Betriebsmittel werden nach der Aussetzung der Vermögensteuer und der abgeschafften Gewerbekapitalsteuer weniger stark mit Bestandsteuern belastet. Unbewegliches Vermögen wird mit Grundsteuer und Grunderwerbsteuer belegt. Kraftfahrzeuge unterliegen der Kraftfahrzeugsteuer und Mineralölsteuer.

Die Auswirkungen dieser Steuerarten auf die Investitionsentscheidungen werden in der Investitionsrechnung quantifiziert. Für Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe fallen Verbrauchsteuern (Verkehr- und Verbrauchsteuern) und Zölle an. Sie knüpfen an Beschaffungsvorgänge an. Auch die nichtabzugsfähige Vorsteuer kann eine Produktionsfaktorsteuer sein. Abschreibungen mindern den Wert des unbeweglichen Vermögens.

Für bestimmte Bauten und Baudenkmale bestehen erhöhte Abschreibungen. Energie wird im Rahmen der „ökologischen“ Steuerreform mit Stromsteuer und Mineralölsteuer höher belastet. Der Faktor Arbeit wird insbesondere von der Lohnsteuer einschließlich Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag belastet, soweit ein Arbeitsverhältnis besteht. Die Reform der Untemehmensbesteuerung wirkt sich auch auf die Belastung der Produktionsfaktoren aus.

Der Faktor Arbeit wird entlastet (Senkung der Lohnnebenkosten), der Faktor Energie wird höher belastet (Einführung einer Stromsteuer, Erhöhung der Mineralölsteuer). Im europäischen Steuerrecht wird Kapital steuerlich begünstigt, z. B. Dublin Docks in Irland oder Finanzdienstleistungszentrum in Triest (Verhaltenskodex; Steueroasen).


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