Probearbeitsverhältnis

Definition Probearbeitsverhältnis

Das Probearbeitsverhältnis bietet für Arbeitgeber und Arbeitnehmer, die einen Arbeitsvertrag abgeschlossen haben, die Gelegenheit zum gegenseitigen Kennenlernen. Es kann auf zwei Arten gestaltet werden:

Arbeitsverhältnis maximal sechs Monate befristen?

Das Arbeitsverhältnis wird — für maximal sechs Monate — befristet abgeschlossen und durch ausdrückliche Vereinbarung in ein endgültiges Arbeitsverhältnis umgewandelt. Sollte es nach Ablauf der Frist mit Wissen des Arbeitgebers fortgesetzt werden, gilt es als unbefristet verlängert, sofern der Arbeitgeber gemäß § 625 BGB nicht unverzüglich widerspricht. Während der Dauer eines befristeten Probearbeitsverhältnisses ist die ordentliche Kündigung ausgeschlossen, dagegen ist die außerordentliche Kündigung möglich.

 unbefristet Arbeitsverhältnis

Das Arbeitsverhältnis wird unbefristet abgeschlossen, wobei eine Probezeit vereinbart wird, mit der das Arbeitsverhältnis beginnt. Ihre Lange ist im Arbeitsvertrag zu vereinbaren. sofern sie nicht tariflich oder in einer Betriebsvereinbarung festgelegt ist. Sie beträgt i.d.R. für:

  • gewerbliche Arbeitnehmer vier Wochen
  • Angestellte bis zu drei Monate
  • leitende Angestelle und Spezialisten sechs Monate

Das Arbeitsverhältnis kann während der Probezeit nach § 622 Abs. 3 BGB mit der gesetzlichen Mindestkündigungsfrist von zwei Wochen gekündigt werden, so weit die Probezeit die Dauer von sechs Monaten nicht übersteigt.

Im Ausbildungsverhältnis ist eine gesetzliche Mindestprobezeit von einem Monat zwingend vorgeschrieben, die bis zu einer Höchstdauer von drei Monaten verlängert werden kann (§ 13 BBiG). Während der Probezeit kann das Ausbildungsverhältnis jederzeit fristlos gekündigt werden (§ 15 Abs. 1 BBiG), danach vom Ausbildenden nur aus wichtigem Grund.

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