Betriebsvereinbarung

Defenition Betriebsvereinbarung

Die Betriebsvereinbarung ist ein Vertrag zwischen einem Arbeitgeber und dem Betriebsrat, in dem alle Fragen geregelt werden können, die im Zuständigkeitsbereich des Betriebsrates liegen. Sie ist ohne Rücksicht auf den Inhalt von Arbeitsverträgen und Kenntnis der Vertragsparteien von den Inhalten der Betriebsvereinbarung wirksam (§ 77 Abs. 4 BetrVG).

Geltungsbereich Betriebsvereinbarung

Die Betriebsvereinbarung gilt für alle im Unternehmen tätigen Arbeitnehmer. Sie ist vom Arbeitgeber an geeigneter Stelle auszulegen (§ 77 Abs. 2 BetrVG). Ihre Kündigung ist, wenn nichts anderes vereinbart ist, mit einer Frist von drei Monaten möglich.

freiwilligen Betriebsvereinbarung

In einer freiwilligen Betriebsvereinbarung können nach § 88 BetrVG insbesondere geregelt werden:

• Zusätzliche Maßnahmen zur Verhütung von Arbeitsunfällen und Gesundheitsschädigungen.
• Die Errichtung von Sozialeinrichtungen, deren Wirkungsbereich auf den Betrieb, das Unternehmen oder den Konzern beschränkt ist.
• Maßnahmen zur Förderung der Vermögensbildung.

Spezielle Betriebsvereinbarungen können z. B. Datenschutzregelungen, Urlaubspläne, Beschlüsse über das Alkoholverbot, Regelungen zur Altersversorgung enthalten.

Die Zulässigkeit von Betriebsvereinbarungen wird durch § 77 Abs. 3 BetrVG eingeschränkt. Danach können Arbeitsentgelte und sonstige Arbeitsbedingungen, die durch Tarifvertrag geregelt sind oder üblicherweise geregelt werden, nicht Gegenstand von Betriebsvereinbarungen sein, es sei denn, dass ein Tarifvertrag dies ausdrücklich zulässt.


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