Ort der Geschäftsleitung im Steuerrecht

Anknüpfungspunkt für die unbeschränkte Steuerpflicht einer Körperschaft, Vermögensmasse oder einer Personenvereinigung ist der Ort der Geschäftsleitung oder der Sitz (§ 1 KStG). Der örtliche Sitz bestimmt sich durch den Gesellschaftsvertrag, die Satzung, das Gesetz oder Stiftungsgeschäft (§ 11 AO).

Die Geschäftsleitung ist der Ort, an dem die tatsächliche geschäftliche Oberleitung eines Unternehmens oder einer Körperschaft ausgeübt wird (§ 10 AO). Sitz und Ort der Geschäftsleitung müssen nicht identisch sein. Nach dem Ort der Geschäftsleitung bestimmt sich auch die Zuständigkeit des Finanzamtes.


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