Lohnsteuerhilfeverein

Lohnsteuerhilfevereine sind Selbsthilfeeinrichtungen von Arbeitnehmern zur Hilfeleistung in Lohnsteuerangelegenheiten für ihre Mitglieder. Sie sind daher nur zu einer eingeschränkten Steuerberatung befugt, insbesondere für die Beratung bei Einkünften aus nicht selbständiger Arbeit, bei der Lohnsteuer, beim Kindergeld und bei der Eigenheimzulage.

Es gelten strenge formale und materielle Anforderungen für die Anerkennung als Lohnsteuerhilfeverein (§ 14 StBerG), über die von der Oberfinanzdirektion entschieden wird. Sie führt auch die Aufsicht über den Verein. Den Lohnsteuerhilfevereinen werden Pflichten auferlegt, namentlich die Aufzeichnungspflicht, Pflicht zur Geschäftsprüfung, Verschwiegenheit, Gewissenhaftigkeit, Verzicht auf Werbung und die Ausübung der Tätigkeiten in sog. Beratungsstellen. Der Adressatenkreis der Lohnsteuerhilfevereine ist begrenzt.

Die zu beratenden Mitglieder dürfen ausschließlich Einkünfte aus nicht selbständiger Arbeit und sonstige Einkünfte aus wiederkehrenden Bezügen oder aus Unterhaltsleistungen beziehen. Die Beratungsbefugnis über die Einkommensteuer und ihre Annexsteuern, die Beantragung der Eigenheimzulage oder Investitionszulage sowie steuerliche Angelegenheiten zum Familienlastenausgleich sind weiterhin möglich.


War die Erklärung zu "Lohnsteuerhilfeverein" hilfreich? Jetzt bewerten:

Weitere Erklärungen zu