Kraftfahrzeug im UStG

Der innergemeinschaftliche Erwerb von Fahrzeugen ist in § 1 b UStG geregelt. Die Erwerbsbesteuerung wird auf den Erwerb neuer Fahrzeuge durch nichtunternehmerisch tätige Unternehmer sowie alle Privatpersonen ausgeweitet. Fahrzeuge i. S. d. § 1 b UStG sind motorbetriebene Landfahrzeuge, Wasserfahrzeuge und Luftfahrzeuge.

Ein Fahrzeug gilt gem. § 1 b III UStG als neu, wenn es noch nicht länger als 6 Monate vor Erwerb in Betrieb genommen wurde (weitere Kennzeichen siehe § 1 b III UStG). Die Besteuerung der Kraftfahrzeugverkäufe innerhalb der EU erfolgt grundsätzlich nach dem Bestimmungslandprinzip. Gem. § 2a UStG werden Lieferanten neuer Kraftfahrzeuge innerhalb des Gemeinschaftsgebietes, die keine Unternehmer sind, als Unternehmer behandelt.

Der Fahrzeuglieferer besitzt gem. § 15 IV a UStG die Möglichkeit des Vorsteuerabzugs. Seit 1922 werden Kraftfahrzeuge als Ausgleich für die Beanspruchung öffentlicher Straßen besteuert (Äquivalenzprinzip). Die Kraftfahrzeugsteuer wird jedoch auch zunehmend von umweltpolitischen Aspekten beeinflusst. Das Aufkommen von rd. 7,3 Mrd. € (2003) steht den Ländern zu. Gegenstand der KraftSt ist das Halten eines Kraftfahrzeugs zum Verkehr auf öffentlichen Straßen, unabhängig von einer tatsächlichen Nutzung. Die Fahrzeughaltung ist an die Zulassung geknüpft.

Schuldner der KraftSt ist die Person, auf die das Fahrzeug zugelassen ist. Auch Kraftfahrzeuganhänger, die Zuteilung eines roten Kennzeichen oder eine widerrechtliche Benutzung von Kraftfahrzeugen sind steuerpflichtig. Schadstoffarme Personenkraftwagen (Euro 4-Norm sowie 3-Liter und 5-Liter-Autos) waren bis 2005 von der KraftSt befreit. Bemessungsgrundlage ist entweder der Hubraum (bei PKW mit Hubkolbenmotor) oder das höchstzulässige Gesamtgewicht (bei LKW oder Fahrzeugen mit Wankelmotoren). Es gilt ein differenziertes Tarifsystem: Ottomotoren/Dieselmotoren der Euro 2-Norm unterliegen ab 2004 einer Steuer in Höhe von 6,75 €/15,44 € je 100 cm3. Ottomotoren/Dieselmotoren der Euro 1-Norm unterliegen ab 2005 einer Steuer in Höhe von 15,13/27,35 € je 100 cm3 Hubraum.

Die höheren Sätze bei Dieselmotoren sollen die geringere Belastung mit Mineralölsteuer ausgleichen. Für schadstoffreiche Fahrzeuge gelten höhere Sätze. Die KraftSt wird vom Finanzamt durch schriftlichen Steuerbescheid festgesetzt. Sie ist für ein Jahr im Voraus zu bezahlen. Die KraftSt kann auch für kürzere Zeiträume (Halbjahr, Vierteljahr) mit einem Aufgeld entrichtet werden. Da die KraftSt auch auf gewerbliche Nutzfahrzeuge erhoben wird, können Verkehrsunternehmen oder Speditionen im grenzüberschreitenden Vergleich höher belastet sein.

Bei Nutzfahrzeugen ab 3.500 kg Gesamtgewicht wird die KraftSt nach Schadstoffklassen und Geräuschklassen differenziert. Für Fahrzeuge über 15.000 kg Gesamtgewicht beträgt die KraftSt höchstens 1.789,52 €. Für Nutzfahrzeuge wurde die KraftSt zum Ausgleich von Wettbewerbsnachteilen in der EU erheblich gesenkt. Gleichzeitig wird die Harmonisierung verkehrspezifischer Steuern und Abgaben angestrebt.

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