Kommanditgesellschaft (KG) im Steuerrecht

Die KG gehört zu den Personengesellschaften. Im Gegensatz zur OHG wird bei der KG zwischen dem persönlich und unbeschränkt haftenden Komplementär sowie dem beschränkt auf seine Kapitaleinlage haftenden Kommanditist (vgl. § 161 I HGB) unterschieden. Der Zweck der KG ist das Betreiben eines kaufmännischen Handelsgewerbes (OHG).

Für die KG sind insbesondere die §§ 161 bis 177a des HGB maßgeblich, subsidiär gelten auch die §§ 105 bis 160 HGB sowie die §§ 705 ff. BGB. Einkommensteuerrechtlich ist die KG wie die OHG eine typische Mitunternehmerschaft, sofern sie den Tatbestandsvoraussetzungen des Gewerbebetriebs gem. § 15 II EStG genügt und gem. § 15 III EStG als Gewerbebetrieb gilt (Gewinnerzielungsabsicht).

Die Kommanditisten haben eine Sonderstellung. In der Regel gelten sie als Mitunternehmer, zumindest wenn ihnen die üblichen gesellschaftlichen Rechte der §§ 161 ff. HGB zustehen (Kontroll- und Mitwirkungsrechte) und sie daher das Kriterium der Mitunternehmerinitiative erfüllen. Konflikte zwischen Handels- und Steuerrecht ergeben sich, wenn Kommanditisten aus der KG austreten, ihre Einlage zurückerhalten, aber das Ausscheiden nicht in das Handelsregister eingetragen wird. Dann sind sie gem. HGB noch Gesellschafter der KG, steuerlich aber nicht mehr Mitunternehmer.

Eine Besonderheit ergibt sich für den Kommanditist im Verlustfall. Mit § 15 a EStG wird die steuerliche Ausgleichsfähigkeit von Verlusten auf die Höhe seiner gesellschaftsrechtlichen Haftsumme beschränkt (Verlustausgleich). Der Komplementär ist wie der OHG-Gesellschafter ein typischer Mitunternehmer, da er als Geschäftsführungs- und Vertretungsorgan mit persönlicher und unbeschränkter Haftung die Voraussetzungen Mitunternehmerinitiative und Mitunternehmerrisiko erfüllt. Gewerbesteuerlich und umsatzsteuerlich ist die KG selbständiges Steuersubjekt; sie ist Steuerschuldner gern. § 5 I GewStG und § 1 UStG.


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