Einkünfte aus „öffentlichen Kassen“ (Kasse einer Körperschaft des öffentlichen Rechts) werden nach dem Recht der Steuerabkommen in dem Staat besteuert, in dem die zahlende Körperschaft ihren Sitz hat (Art. 19 OECD-MA). Das Kassen-staatsprinzip ist eine Sonderregelung für Vergütungen und Ruhegehälter aus einem öffentlichen Dienstverhältnis.
Kassenstaatsprinzip
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