Grundsatz der isolierenden Betrachtungsweise

Steuerausländer, die inländische Einkünfte gem. § 49 I EStG erzielen, unterliegen der beschränkten Steuerpflicht. Die Qualifikation als inländische Einkünfte erfolgt nach strengen Anknüpfungskriterien, z. B. ist eine Betriebsstätte oder ein ständiger Vertreter im Inland für die Qualifikation als gewerbliche Einkünfte erforderlich.

Allerdings kommen die Zuordnungskriterien, namentlich die Subsidiaritätsvorschriften, der unbeschränkten Einkommensteuerpflicht hier nicht umfassend zur Anwendung. Das Subsidiaritätsprinzip ist bei Kapitalgesellschaften am konsequentesten ausgeprägt; sie erzielen grundsätzlich Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Das gilt auch für ausländische Kapitalgesellschaften, die im Inland belegene Grundstücke des Betriebsvermögens vermieten.

Die Einkünfte werden zwar als gewerbliche Einkünfte qualifiziert; sie würden daher mangels inländischer Anknüpfungspunkte (Betriebsstätte/ständiger Vertreter) steuerfrei bleiben. Um diese Besteuerungslücke zu schließen, wurde der Grundsatz der isolierenden Betrachtungsweise von der Rechtsprechung entwickelt, der seit 1973 im Einkommensteuergesetz geregelt ist (§ 49 II EStG) und über § 8 I KStG auch für das Körperschaftsteuerrecht gilt.

Nach diesem Grundsatz bleiben ausländische Verhältnisse außer Acht, wenn ihre Berücksichtigung dazu führen würde, dass sie einer anderen Einkunftsart zugeordnet werden und somit steuerfrei blieben. Danach würde im Beispiel die ausländische Kapitalgesellschaft im Inland Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erzielen (§ 8 I KStG i. V. m. §§ 49 I Nr. 6 und 49 II EStG). Die Reichweite des § 49 II EStG ist nicht unumstritten.


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