Ertragshoheit

Die Ertragshoheit definiert das Recht einer staatlichen Körperschaft die Erträge einer Steuerart ganz oder teilweise zu vereinnahmen. Das Grundgesetz legt in Art. 106 fest, welche Erträge aus dem Steueraufkommen jeweils Bund, Ländern und Gemeinden zustehen.

Dem Bund stehen die Erträge aus den Bundessteuern (Zölle), Versicherungsteuer, Solidaritätszuschlag, Abgaben im Rahmen der Europäischen Union, bundesgesetzlich geregelte Verbrauchsteuem und ein Anteil an den Gemeinschaftsteuern (der Einkommensteuer, der Körperschaftsteuer sowie ein Anteil an der Umsatzsteuer und der Gewerbesteuerumlage) zu. Die Zölle fließen an die EU weiter. Den Ländern stehen die Erträge aus den Ländersteuern zu (Erbschaftsteuer; Grunderwerbsteuer; Kraftfahrzeugsteuer; Feuerschutzsteuer; Biersteuer; Spielbankabgabe; Rennwett- und Lotteriesteuer) sowie Anteile an den Gemeinschaftsteuern.

Den Gemeinden stehen die Gewerbesteuer (mit Ausnahme der Gewerbesteuerumlage), Grundsteuer, örtliche Verbrauch- und Aufwandsteuern sowie Anteile an Umsatz-, Lohn- und Einkommensteuer zu. Die Anteile an den einzelnen Steuern und der Prozentsatz des Anteils werden durch Gesetz geregelt. An den Erträgen der Hauptsteuerarten sind Bund, Länder und Gemeinden gemeinsam beteiligt, was regelmäßig zu erheblichen Verteilungsstreitigkeiten führt ( Finanzausgleich).


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