Einzelertragswertverfahren

Grundsätzlich wird zur Bestimmung des Ertragswertes einzelner Nutzungen oder Nutzungsteile des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens gem. § 37 I BewG ein vergleichendes Verfahren angewandt. Dagegen ist die Einheitsbewertung nach § 37 II BewG mittels eines Einzelertragswertverfahrens durchzuführen.

Der Ertragswert wird dann unmittelbar nach der Ertragsfähigkeit der einzelnen Nutzungen ermittelt. Anwendungsbereiche sind die Bewertung von Nebenbetrieben und Abbauland sowie die Fälle, in denen das vergleichende Verfahren nicht anwendbar ist. Das Einzelertragswertverfahren orientiert sich an den Bewertungsgrundsätzen des § 36 BewG. Mit der Halbierung der ermittelten Einzelerträge erfolgt eine Anpassung an die Ertragswerte gem. § 40 II BewG.


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