Vergleichendes Verfahren

Grundsätzlich wird zur Bestimmung des Ertragswertes einzelner Nutzungen oder Nutzungsteile des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens gem. § 37 I BewG ein vergleichendes Verfahren angewandt. Dagegen ist die Einheitsbewertung nach § 37 II BewG mit Hilfe eines Einzelertragswertverfahrens durchzuführen.

Nach § 38 I BewG basiert das vergleichende Verfahren auf einer Gegenüberstellung der Ertragsbedingungen einzelner Betriebe; dadurch wird die unterschiedliche Ertragsfähigkeit der einzelnen Nutzungen berücksichtigt. Zu unterscheiden sind natürliche (z. B. die Bodenbeschaffenheit) und wirtschaftliche Ertragsbedingungen (z. B. die Verkehrslage). Dabei wird die Ertragsfähigkeit als zahlenmäßiges Verhältnis der Reinerträge ausgedrückt.


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