Einmann-GmbH

Die GmbH kann gem. § 1 GmbHG auch von nur einer Person errichtet werden. In diesem Fall besteht die Gesellschafterversammlung als oberstes Willensbildungsorgan aus nur einer Person; diese bestimmt allein den Geschäftsbetrieb. Die Einmann-GmbH stellt zusammen mit der Einmann-AG eine wichtige Rechtsformalternative zur Einzelunternehmung dar.

Auch die GmbH & Co. KG kann als Einmann-Gesellschaft geführt werden. In diesem Fall ist der Gesellschafter der GmbH gleichzeitig einziger Kommanditist der KG. Der Einzelunternehmer ist im Zweifel selbst Geschäftsführer. Dadurch kann das Gehalt als Betriebsausgabe geltend gemacht werden. So ermöglicht diese Rechtsform steuerliche Gestaltungsalternativen der Kapitalgesellschaft (weitere Beispiele Darlehen, Vermietung von Wirtschaftsgütern an die GmbH), die dem Einzelunternehmer verschlossen bleiben.

Steuerlich nachteilig ist die Verlustsituation, da Verluste bei der Kapitalgesellschaft nicht weiterverrechnet werden können. Das bedeutet, dass die Verluste nicht mit anderen positiven Einkünften des Unternehmers sofort ausgeglichen werden können (Verlustausgleich). Ein weiterer Nachteil ist die Gewerbesteuerpflicht, da die GmbH gem. § 2 II GewStG kraft Rechtsform gewerbesteuerpflichtig ist.


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