Einmann-AG

Im Gegensatz zu den Personengesellschaften kann die AG gem. § 2 AktG auch von nur einer Person gegründet werden. In diesem Fall werden sämtliche Aktien in der Hand einer natürlichen Person gehalten; sie bestimmt allein den Geschäftsbetrieb. Die Einmann-AG gibt es seit der Einführung der „kleinen AG“, in diesem Zusammenhang wurden Teile des Aktienrechts insbesondere für kleinere Gesellschaften vereinfacht.

Die Einmann-AG ist neben der Einmann-GmbH eine Rechtsformalternative zur Einzelunternehmung. Steuerlich liegt quasi ein „Alleinunternehmer“ vor. Dieser kann aber steuerliche Vorteile der Kapitalgesellschaft nutzen. Typische Beispiele sind schuldrechtliche Verträge zwischen dem Unternehmer und der AG, die steuerlich anerkannt werden. Auszahlungen, wie Geschäftsführergehälter, sind dann auf der Ebene der AG als Betriebsausgabe abzugsfähig.

Von Nachteil ist eine Verlustsituation, da Verluste einer Kapitalgesellschaft nicht weiterverrechnet und mit anderen positiven Einkünften sofort ausgeglichen werden können (Verlustausgleich). Die AG ist gem. § 2 II GewStG immer Gewerbebetrieb kraft Rechtsform und daher gewerbesteuerpflichtig.


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