Die Bestimmungen der Hinzurechnungsbesteuerung (§§ 714 AStG) wurden mit § 7 VI, VIa und VII AStG erweitert. Da-nach werden niedrig besteuerte Einkünfte aus dem Halten, der Verwaltung, Werterhaltung oder Werterhöhung von Zahlungsmitteln, Forderungen, Wertpapieren oder Beteiligungen als Zwischeneinkünfte mit Kapitalanlagecharakter qualifiziert. Dazu gehören auch Einkünfte aus Finanzierungsleasing, Factoring, Finanzinnovationen, Finanzderivaten und Termingeschäften. Zudem ist eine inländische Beteiligung von 10 % an einer ausländischen Zwischengesellschaft erforderlich.
Einkünfte mit Kapitalanlagecharakter
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