Bewertung der Forderungen

Die Bewertung der Forderungen in der Bilanz erfolgt nach § 253 Abs. 1 HGB und nach IFRS grundsätzlich mit den Anschaffungskosten, obgleich Forderungen aus Lieferungen und Leistungen nicht angeschafft werden, sondern einen bestimmten Nennwert aufweisen.

Übersteigt der Nennbetrag den Wert, der den Forderungen am Abschlussstichtag beizumessen ist, so ist nach § 253 Abs. 3 Satz 2 HGB auf diesen niedrigeren Wert abzuschreiben. Dem handelsrechtlichen Niederstwertprinzip entspricht die steuerliche Abschreibung auf den niedrigeren Teilwert.

Die Abschreibung von Forderungen auf den niedrigeren Wert wird als Wertberichtigung bezeichnet, unabhängig von der Tatsache, dass das Bilanzschema nach § 269 HGB keinen Wertberichtigungsposten vorsieht. Sie ist direkt vom Forderungsbestand abzusetzen.

Dabei sind zu unterscheiden:

• Die Einzelwertberichtigung, die zu empfehlen ist, wenn die tatsächliche Vermögenslage (§ 264 Abs. 2 HGB) bestmöglich dargestellt werden soll. Sie erfordert einen hohen Arbeitsaufwand. Jede einzelne Forderung müsste einer Bonitätsprüfung unterzogen werden.

• Die Pauschalwertberichtigung, die sich an den tatsächlichen Forderungsausfällen der vergangenen Jahre orientiert. Sie ist nach den GoB zulässig. Auch die Finanzverwaltung erkennt die pauschale Wertberichtigung unter bestimmten Voraussetzungen als steuerlich zulässig an.

In der Praxis wird überwiegend ein gemischtes Verfahren angewandt, wonach die zweifelhaften Forderungen einzeln bewertet werden, während von den übrigen Forderungen pauschale Abschläge vorgenommen werden.


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