Auslandstätigkeitserlass

Nach dem Erlass zur steuerlichen Behandlung von Arbeitnehmereinkünften bei Auslandstätigkeit (Auslandstätigkeitserlass) können ausländische Einkünfte aus nicht selbständiger Arbeit auf Antrag eines Steuerinländers oder Steuerausländers beim Betriebsstättenfinanzamt von der inländischen Besteuerung freigestellt werden, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind: Die Auslandstätigkeit wird ununterbrochen für mindestens drei Monate in einem Staat ausgeübt, mit dem kein Steuerabkommen besteht.

Die Tätigkeit wird für einen inländischen Arbeitgeber, inländischen Lieferanten, Hersteller, Auftragnehmer oder Inhaber von Mineralgewinnungsrechten ausgeübt und steht mit einer Montagetätigkeit, dem Aufsuchen oder der Gewinnung von Bodenschätzen, der Beratung oder mit der deutschen Entwicklungshilfe im Zusammenhang. Der Antrag auf Freistellung ist beim Betriebsstättenfinanzamt zu stellen.

Betriebsstätte ist hier der Betrieb des Arbeitgebers, in dem der für die Durchführung des Lohnsteuerabzugs maßgebende Arbeitslohn ermittelt wird Lohnsteuerbetriebsstätte gem. § 41 II EStG). Der freigestellte Arbeitslohn wird allerdings bei der Ermittlung des anzuwendenden Steuersatzes berücksichtigt (Progressionsvorbehalt).


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