Bestimmte von der Einkommensteuer freigestellte inländische und ausländische Einkünfte (steuerfreie Einnahmen) werden zur Ermittlung des Einkommensteuertarifs herangezogen (§ 32b EStG). Auf das zu versteuernde Einkommen ist dabei derjenige Steuersatz anzuwenden, der sich ergeben würde, wenn die steuerfreien Einkünfte in der Bemessungsgrundlage berücksichtigt würden. Durch die Progressionswirkung der Tariffunktion ergibt sich ein höherer Grenz- und Durchschnittsteuersatz.
Progressionsvorbehalt
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