Abkommensrechtliche Einkunftsarten

Im Abkommensrecht wird gegenüber dem nationalen Steuer-recht eine stärkere Differenzierung der Einkunftsarten vorgesehen. Dies ermöglicht flexible internationale Spezialregelungen. Das OECD-MA sieht die folgenden 14 Einkunftsarten vor:

(1) Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen (Art. 6)
(2) Einkünfte aus Unternehmensgewinnen (Art. 7 i. V. m. Art. 5 und 9)
(3) Einkünfte aus Seeschifffahrt, Binnenschifffahrt und Luftfahrt (Art. 8)
(4) Einkünfte aus Dividenden (Art. 10)
(5) Einkünfte aus Zinsen (Art. 11)
(6) Einkünfte aus Lizenzgebühren (Art. 12)
(7) Einkünfte aus der Veräußerung von Vermögen (Art. 13)
(8) Einkünfte aus unselbständiger Arbeit (Art. 15)
(9) Einkünfte aus Aufsichtsrats- und Verwaltungsratstätigkeiten (Art. 16)
(10) Einkünfte aus der Tätigkeit von Künstlern und Sportlern (Art. 17)
(11) Ruhegehälter (Art. 18)
(12) Einkünfte aus Öffentlichem Dienst (Art. 19)
(13) Einkünfte von Studenten (Art. 20)
(14) Andere Einkünfte (Art. 21)

Mit Art. 9 soll die wirtschaftliche Doppelbesteuerung zwischen verbundenen Unternehmen vermieden werden. Zu den Einkünften aus unbeweglichem Vermögen gehören auch land- und forstwirtschaftliche Einkünfte (Art. 6). Die Unternehmensgewinne (Art. 7) stehen in Verbindung mit Art. 5 (Betriebsstätte) und Art. 9. Die Einkünfte aus der Seeschifffahrt, Binnenschifffahrt und Luft-fahrt sind besonders geregelt (Art. 8). Den Kapitalerträgen gelten die folgenden drei Artikel: Art. 10 (Dividenden), Art. 11 (Zinsen) und Art. 12 (Lizenzgebühren). Für Veräußerungsgewinne gibt es eine eigene Einkunftsart (Art. 13).

Die Einkünfte aus selbständiger Arbeit (bisher Art. 14) sind nunmehr im OECD-MA bei den Unternehmensgewinnen berücksichtigt worden. Nach den Einkünften aus unselbständiger Arbeit (Art. 15) folgen weitere Artikel, die besondere Arbeits- und Dienstleistungen betreffen: Aufsichtsrat- und Verwaltungsratsvergütungen (Art. 16), Sondervorschriften für Künstler und Sportler (Art. 17), Ruhegehälter (Art. 18), Bezüge aus dem öffentlichen Dienst (Art. 19), Einkünfte von Studenten, Praktikanten und Lehrlingen (Art. 20). Art. 21 enthält eine Auffangvorschrift, insbesondere für Einkünfte aus Drittstaaten.

Die Art. 16-20 OECD-MA haben Vorrang vor den Art. 7, 14 und 15 OECD-MA. Die Grundsatzregelungen betreffen entweder den Wohnsitzstaat oder den Quellenstaat oder in Abstufung beide. Die Methoden zur Vermeidung der Doppelbesteuerung sind je nach Einkunftsart und Grundsatzregel unterschiedlich: Freistellung mit Progressionsvorbehalt oder Anrechnung. Zugleich sind Abkommensvorbehalte zu berücksichtigen.

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