Spenden und Sponsoring – Zwei verschiedene Dinge

Spenden und Sponsoring sind zwei verschiedene Dinge, die gerne mal verwechselt werden. Und selbst wenn klar ist, dass es sich nicht um ein- und dasselbe handelt, bestehen oft Schwierigkeiten, die genauen Unterschiede zu nennen. Dabei ist es eigentlich eindeutig: Eine Spende ist eine freiwillige Zuwendung und somit auch frei von jeder Gegenleistung.

Sie unterstützt eine als gemeinnützig anerkannte Körperschaft, bzw. einen gemeinnützigen Zweck in voller Höhe. Das Sponsoring dagegen stellt eine besondere Form der Werbeleistung dar. Da der Zahlungsempfänger hierfür ein Entgelt vom Sponsor erhält und die Gelder in der Regel nicht uneigennützig gewährt werden, bestehen auch steuerliche Unterschiede.

Was sind Spenden genau?

Unter Spenden versteht man Zuwendungen, die ein Unternehmen oder eine Person freiwillig unentgeltlich erbringt. Meist hat dies steuerbegünstigte Zwecke im Sinne des Einkommensteuergesetzes (EStG) § 10b. Von der sogenannten Leistung im mehrwertsteuerlichen Sinne unterscheidet die Spende somit, dass bei ihr keine Einräumung eines verbrauchsfähigen, wirtschaftlichen Wertes an eine Drittperson in Erwartung eines Entgelts vorliegt.

Wer spendet erwartet somit also auch keine Gegenleistung des Empfängers im mehrwertsteuerlichen Sinn. Das bedeutet, dass der Zuwendung keine konkrete Leistung gegenüberstehen darf, die abgegolten werden kann.

Da Spenden auf Freiwilligkeit beruhen, darf der Spender weder rechtlich noch aus sozialen Verpflichtungen heraus zu seiner Spende „gezwungen“ sein.
Gespendet wird in der Regel an Organisationen, die gemeinnützige Projekte durchführen. Spenden etwa zur Förderung wissenschaftlicher Zwecke oder zur politischen Bildung sind beispielsweise von Unternehmen aus nicht unüblich.

Die häufigste Form der Unterstützung sind wohl Geldspenden, es lässt sich aber auch in anderer Form spenden. Ebenfalls gängig sind:

  • Sachspenden
  • Vermächtnisse
  • Kooperationen
  • Ehrenamtliche Einsätze

Der Spendenempfänger hat die Möglichkeit den Spender in neutraler Form der Öffentlichkeit einmalig oder mehrmalig bekannt zu geben. Wichtig ist, eine neutrale Form einzuhalten. Diese kann schon dann nicht mehr gegeben sein, wenn der Spender mit seinem Logo aufgeführt wird. Die Erwähnung eines Dankes mit Namensnennung hingegen ist möglich. Ein weiterführender Link etwa, im Falle einer elektronischen Veröffentlichung, der zur Website des Unternehmens führt, ist ebenfalls schon nicht mehr erlaubt. Besonders achtgegeben werden muss bei Sachspenden. Enthalten etwa Kleidungsstücke das Firmenlogo des Spenders, gilt dies als Sponsoring. Kleidung ohne Logoaufdruck fällt in den Bereich der Sachspende.

Der Spendenvertrag

Im individuell geregelten Spendenvertrag, bzw. der Spendenvereinbarung, werden Details über etwa Geld- oder Sachspenden geregelt. Die genaue Bezeichnung des Spenders einschließlich seiner vollständigen Anschrift sollte selbstverständlich in jeden Fall vermerkt sein.
Bei Geldspenden werden aber beispielsweise meist noch einmal andere Informationen angezeigt, als bei Sachspenden. So etwa:

  • Die Höhe der Geldspende
  • Die Mitteilung, ob der Spender eine Zuwendungsbestätigung wünscht
  • Eine Erklärung zur Verwendung der Spende für wissenschaftliche Zwecke

Bei Spendenverträgen zu Geldspenden spielt auch der Verwendungszweck eine nicht unerhebliche Rolle. Mit ihm halten die beiden Vertragsseiten schriftlich fest, dass die zur Verfügung gestellte Summe für einen bestimmten Zweck verwendet werden soll. Bei Spenden bestehen entscheidende Unterschiede im Vergleich zu etwa dem Verwendungszweck bei Überweisungen oder auch bei Krediten.

Während der Verwendungszweck bei Krediten beispielsweise die Wahrscheinlichkeit der Kreditvergabe beeinflusst, hat der Spender das Recht, sein Geld wieder zurückzuverlangen, wenn die spendenempfangende Organisation dieses nicht für den explizit als Verwendungszweck angegebenen Zweck verwendet.
In Spendenverträgen zu Sachspenden sind folgende Informationen sinnvoll:

  • Die Bezeichnung der Sachspende inklusive Angaben zu etwa dem Herstellungs- bzw. Baujahr, dem Zustand und der Gewährleistung
  • Der Wert der Sachspende
  • Unterlagen, die dieser Wertermittlung dienen, wie etwa die Rechnung, ein Lieferschein, ein Gutachten und Ähnliches)
  • Der Tag, an dem die Sachspende übergeben wurde.

Weiterhin stellt der Spendenempfänger dem Spender, unabhängig von der Art der Spende, eine Spendenbescheinigung (Zuwendungsbestätigung) über Zuwendungen nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck aus.

Dies erfolgt in der Regel, wenn die nachfolgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

  • Die Zuwendung erfolgte freiwillig und unentgeltlich ohne Gegenleistung
  • Die Geldspende ist nachweislich beim Empfänger eingegangen bzw. die Sachspende ist in das Eigentum des Empfängers übergegangen
  • Die Höhe des Spendenwertes bei Sachspenden wurde nachweislich dokumentiert
  • Die Spende muss zwingend zur Förderung gemeinnütziger Zwecke und möglichst zeitnah eingesetzt werden.

Die Spendenbescheinigung kann der Spender beim Finanzamt vorlegen, um sie als Sonderausgaben steuerlich abzusetzen. Mehr zu Spenden und dem Steuerrecht in einem älteren Beitrag.

Das Sponsoring

Um Sponsoring handelt es sich bei allen Zuwendungen, für welche eine Gegenleistung erwünscht wird. Diese Gegenleistung erfolgt häufig in Form des Abdruckens eines Firmenlogos. Oder bei elektronischen Veröffentlichungen zusätzlich auch in Form der Darstellung eines Berichtes auf der Webpräsenz der Organisation oder der Stiftung mit Verlinkung zum Sponsor.

Sponsoring ist somit eine spezielle Form der Werbung, die im Marketing gezielt eingesetzt wird. Oft fördern etwa kommerziell orientierte Unternehmen in Form von Geld-, Sach- oder Dienstleistungen diverse Veranstaltungen. Üblich sind aber vor allem auch die Förderung von Organisationen, in sportlichen, kulturellen, kirchlichen, wissenschaftlichen, sozialen, ökologischen oder ähnlich bedeutsamen gesellschaftspolitischen Bereichen. Der Spender erwartet für seine Förderung – im Gegensatz zur Spende – eine Gegenleistung. Diese wird vertraglich festgelegt.

Das Prinzip von Leistung und Gegenleistung grenzt Sponsoring dadurch nicht nur vom Spendenwesen, sondern auch von anderen Formen der Förderung ab. Die Leistung und die Gegenleistung stehen sich in der Regel allerdings nicht gleichwertig gegenüber. So geht es in erster Linie darum, zu fördern. Das heißt, die Förderabsicht wiegt mehr, als die genaue Messung einer Werbeleistung. Aus der Sicht eines Unternehmens hat ein Sponsorship im gemeinnützigen Bereich daher einen ideellen Anteil, wenn natürlich auch die besonders hervorgehobene Nennung des Sponsors das Ziel verfolgt, die Bekanntheit zu steigern und das Image aufzuwerten.

Aktives und passives Sponsoring

Sponsoring kann noch einmal in zwei Arten unterteilt werden: Das aktive und das passive Sponsoring. Die Abgrenzung zwischen aktivem und passivem Sponsoring ist recht schwierig, da die Zuordnung immer vom konkreten Einzelfall abhängig ist. Die korrekte Zuordnung erfolgt daher vorab oft mit einem Steuersachbearbeiter.

Von aktivem Sponsoring spricht man jedoch meist dann, wenn beispielsweise die geförderte Organisation aktiv an den Werbemaßnahmen mitwirkt. Sie erbringt damit für den Sponsor aktiv eine Gegenleistung. Auf den Sponsor wird also nicht etwa lediglich unter Verwendung dessen Logo oder mittels einer Verlinkung hingewiesen.

Stattdessen hat der Sponsor, wenn so geregelt, weitere Möglichkeiten, für seine Leistungen zu werben, womit aktives Sponsoring auch der Umsatz- und Ertragsbesteuerung zu unterwerfen ist. Der Sponsor erhält dafür zum Beispiel die Möglichkeit, sich und seine Leistungsangebote auf Plakaten, in Broschüren oder Katalogen darzustellen. Auch kann ihm etwa ermöglicht werden, bei einer Veranstaltung einen Messestand aufzubauen und damit seine Leistungen zu präsentieren.

Einnahmen durch das passive Sponsoring unterliegen nicht der Umsatz- und Ertragsbesteuerung. Passives Sponsoring liegt dann vor, wenn der Sponsor zur Imagepflege oder zu Werbezwecken auf seine Leistungen an eine Organisation hinweist, diese sich jedoch in keiner Weise an den Werbemaßnahmen beteiligt. Gleiches gilt, wenn die Organisation beispielsweise auf Plakaten oder Broschüren auf die Unterstützung durch den Sponsor lediglich hinweist. Der Hinweis kann unter Verwendung des Logos des Sponsors, allerdings etwa ohne eine spezielle Hervorhebung erfolgen.

Der Sponsoringvertrag

Üblicherweise werden die Art und der Umfang der Leistungen des Sponsors sowie die des Empfängers in einem Sponsoringvertrag festgehalten. So haben etwa Unternehmen auch die Möglichkeit, langfristig und eventuell über mehrere Jahre hinweg bestimmte Projekte oder Organisationen zu fördern und sich so eine Art Werberecht zu verschaffen. Enthalten sollte jeder Sponsoringvertrag neben allgemein üblichen Vertragsbestandteilen zumindest:

  • Den Zweck des Sponsorings
  • Die Beschreibung der Leistung des Sponsors, also etwa die Höhe des Sponsoringbetrags
  • Eine definitive Beschreibung der Gegenleistung
  • Die Leistungstermine und eine Verfahrensregelung

Der Sponsoringvertrag ist auch für eine steuerrechtliche Prüfung relevant. Er erleichtert ganz einfach den Beweis der ordnungsgemäßen Durchführung aller Abläufe. Es ist wichtig darauf zu achten, dass die im Vertrag festgehaltene Leistung und die Gegenleistung den marktüblichen Gegebenheiten weitestgehend entsprechen. Bei einem zu schiefen Verhältnis kann es zur Aberkennung der Zahlung als Betriebsausgabe auf Seite des Unternehmens kommen. Auf Vereinsseite führt ein schiefes Verhältnis wiederum unter Umständen zu unzulässiger Mittelbindung wegen unbezahlter Leistungen.

Eine Spendenbescheinigung wird beim Sponsoring nicht ausgestellt. Stattdessen wird zur Abrechnung der Leistung des Sponsors eine Rechnung ausgestellt. Möglicherweise anfallende Steuern werden auf dieser Rechnung ausgewiesen. Gerade für Firmen ist Sponsoring interessant, weil sie die gesponserte Summe ohne Höchstgrenze als Betriebskosten steuerlich absetzen können. Mehr zu Sponsoring und dem Steuerrecht ebenfalls in einem älteren Beitrag.