Mahnungswesen im Steuerrecht

Definition Mahnung

Unter dem Begriff Mahnung ist eine Zahlungsaufforderung von einem Gläubiger an seinen Schuldner zu verstehen. Die eindeutige sowie bestimmte Erinnerung zur Zahlung des Rechnungsbetrages für eine erbrachte Leistung, ist das primäre Ziel einer Mahnung.

Es kommt häufig vor, dass Kunden mit der Bezahlung von Rechnungen zum vereinbarten Zahlungsziel zögern. Ein Unternehmen kann aus diesem Grunde nicht vollständig auf ein entsprechendes Mahnwesen bzw. Mahnung im Allgemeinen verzichten.

Vorschriften, Gesetze sowie rechtliche Grundlagen bezüglich von Mahnungen

Es sind Mindestvoraussetzungen für Mahnungen vorhanden, damit diese eine rechtliche Gültigkeit besitzen. Dies gilt auch im Zusammenhang mit Rechnungen. Geregelt werden diese im § 14, Abs. 4 des Umsatzsteuergesetzes (UStG). In einem Urteil vom Arbeitsgericht Waiblingen, siehe Beschluss vom 10.11.2003, 14 C 1737/03, wurde über die Folgen eines unvollständigen Dokuments sowie einer nicht ordnungsgemäßen Rechnung entschieden. Des Weiteren stehen eine Vielzahl an Gesetzen, Beschlüssen sowie Urteilen zur Verfügung, welche rechtliche Grundlagen einer Mahnung regeln:

  • In § 286 BGB werden die Voraussetzungen für einen vorliegenden Verzug näher ausgeführt
  • Die Voraussetzung, dass ein privater Schuldner in jedem Fall einmal gemahnt werden muss, veranschaulicht das Beispiel vom BGH-Urteil III ZR 91/07 vom 25.10.2007
  • Dass die Regelverjährung bei drei Jahren liegt, ist in §§ 194, 195 und 199 BGB festgehalten
  • Das gerichtliche Mahnverfahren ist im §§ 688 ff. der Zivilprozessordnung (ZPO) geregelt

Zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr wurde außerdem am 29. Juli 2014 ein Gesetz verabschiedet (s. BGBl 2014 I S. 1218). Unter dieses Gesetz falls alle AGB sowie Verträge, welche nach dem 28. Juli 2014 abgeschlossen wurden. Das Gesetz setzt gleichzeitig die europäische Richtlinie 2011/7/EU, die am 16. Februar 2011 verabschiedet wurde, um. Das neue Recht kann darüberhinaus auch auf Dauerschuldverhältnisse angewandt werden. Davon sind bspw. Stromlieferungsverträge betroffen, deren Zahlung vor dem Inkrafttreten des Gesetzes erfolgt haben. Gesetzlich geregelt ist seither für Unternehmen auch folgendes:

  • Bei einem Verzug muss in Zukunft eine Mahngebühr in Höhe von mindestens 9 % über dem Basiszinssatz gezahlt werden.
  • Außerdem wird eine Bearbeitungspauschale in Höhe von 40 € gemäß § 288 Abs. 5 BGB fällig.

Für welchen Zeitraum kann man Verzugszinsen berechnen? Ab dem ersten Tag nach dem Fälligkeitstag der Rechnung (der Tag der Fälligkeit wird nicht als Verzugstag gerechnet) bis zum Tag der Rechnungsbegleichung (dieser wird als Verzugstag mitgezählt) werden die Säumnistage gezählt.

Laut LAG Köln, Urteil v. 22.11.2016, 12 Sa 524/16, ZIP 2017 S. 100 gelten diese Bedingungen auch im Fall, dass ein Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer den Gehalt verspätet vergütet.

Ziel und Bedeutung des Mahnverfahrens

Das im einem Unternehmen ein eigenes Mahnwesen vorhanden ist, ist von essentieller Bedeutung. Ansonsten ist es nicht sichergestellt, dass Mahnungen, in denen Schuldner aufgefordert werden noch nicht erbrachte Zahlungen zu tätigen, fristgerecht an Schuldner verschickt werden. Häufig wird die Liquidität eines Unternehmens nämlich durch unbezahlte Geldanforderungen eingeschränkt.

Der „Worst Case“ liegt vor, wenn Unternehmen aufgrund von nicht bezahlten Rechnungen Kredite aufnehmen müssen, um Ihre Lieferanten fristgerecht bezahlen zu können. Außerdem kann der eigene Betrieb durch sehr große Zahlungsausfälle stark gefährdet werden.

Das geht sogar so weit, dass eine bestehende Insolvenz drohen kann. Das Mahnwesen hat deshalb die primäre Aufgabe, die Zahlungen, die Ihrem Unternehmen aufgrund erbrachter Leistungen zustehen, zu verfolgen und versuchen diese termingerecht einzutreiben.