Zwischengesellschaften sind Körperschaften ohne Sitz und Geschäftsleitung im Inland, an denen Steuerinländer zu mehr als 50 % beteiligt sind (§ 7 II AStG). Sie erzielen „Zwischeneinkünfte“, wenn > passive Einkünfte (§ 8 I AStG) vorliegen, die einer niedrigen Besteuerung unterliegen (§ 8 III AStG). Zwischengesellschaften müssen nicht ausschließlich passive Einkünfte erzielen. In der Praxis können auch gemischte Einkünfte oder nur teilweise niedrig besteuerte Einkünfte vorliegen. Beteiligungserträge an ausländischen Zwischengesellschaften unterliegen der Hinzurechnungsbesteuerung.
Zwischengesellschaft
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