Die zusammenfassende Meldung gehört zu dem umfassenden Kontrollsystem, welches durch Wegfall der innergemeinschaftlichen Grenzen und damit Wegfall der Grenzkontrollen bei der Gründung des Europäischen Binnenmarktes notwendig wurde. Diese Meldung ist zusätzlich zur USt-Voranmeldung bis zum 10. Tag nach Ablauf jedes Kalendervierteljahres gem. § 18a UStG einzureichen. Sie ist für alle Unternehmer verpflichtend, die innergemeinschaftliche Warenlieferungen (innerhalb der EU-Mitgliedstaaten) tätigen. Gem. § 18a VIII UStG sind auf die zusammenfassende Meldung ergänzend die für die Steuererklärung geltenden Vorschriften der Abgabenordnung anzuwenden.
Zusammenfassende Meldung (Steuern)
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