In einigen Berufszweigen zahlen Arbeitgeber ihren Beschäftigten ein so genanntes Werkzeuggeld. Der hierfür gezahlte Geldbetrag ist eine steuerfreie Leistung. Für eine steuerlich korrekte Abgeltung sind jedoch einige grundlegende Aspekte zu beachten.
Definition / Erklärung
In manchen Berufen ist es üblich, dass Arbeitnehmer ihre eigenen Werkzeuge am Arbeitsplatz benutzen. Die Entschädigung eines Arbeitgebers für die betriebliche Benutzung von Werkzeugen, die sich im Eigentum eines Arbeitnehmers befinden, wird hierbei als Werkzeuggeld bezeichnet.
Als Werkzeug werden im Rahmen der bestehenden steuerlichen Regelungen nur Handwerkzeuge angesehen. Diese müssen für die Bearbeitung oder Herstellung von Gegenständen verwendet werden können. Ausdrücklich nicht unter die Regelungen zum Werkzeuggeld fallen beispielsweise Personalcomputer, Schreibmaschinen oder Musikinstrumente.
Steuerliche Grundlagen und Grenzwerte
Werkzeuggeld ist nach § 30 Abs. 30 Einkommensteuergesetz (EstG) eine steuerfreie Leistung des Arbeitgebers. Jedoch darf die Leistung des Arbeitgebers die diesbezüglichen Aufwendungen eines Arbeitnehmers nicht offensichtlich übersteigen.
Ferner dürfen die Kosten der Anschaffung für jedes einzelne Werkzeug nicht höher sein, als der Betrag von 410,00 EUR (ohne gesetzliche Mehrwertsteuer). Bis zu diesem Betrag wird eine Anschaffung steuerrechtlich als so genanntes „geringfügiges Wirtschaftsgut“ angesehen.
Eine pauschale Entschädigung ohne Einzelnachweis für die tatsächlichen Aufwendungen, kann im Zusammenhang mit der Abnutzung des Werkzeuges in regelmäßigen Abständen als Absetzung geltend gemacht werden (AfA).
Ebenfalls ohne Beleg, werden die üblicherweise entstehenden Kosten für den Betrieb, die Instandhaltung und die Instandsetzung des Werkzeuges vom Fiskus akzeptiert. Auch für entstehende Kosten im Rahmen einer Beförderung der Werkzeuge besteht keine Belegpflicht.
Wird dem Arbeitnehmer hingegen eine Entschädigung für den Zeitaufwand für Wartung und Reinigung des Werkzeuges gezahlt, so ist diese Vergütung nicht steuerfrei. Eine derartige Entschädigung wird als Arbeitslohn gewertet und ist steuerpflichtig.
Zusammenfassung
- Werkzeuggeld ist finanzielle Entschädigung eines Arbeitgebers für die betriebliche Benutzung von Werkzeugen
- der gezahlte Geldbetrag ist steuerfrei (bis 410 EUR Anschaffungskosten)
- Computer, Smartphones oder Fernseher sind kein Werkzeug in diesem Sinne