Weihnachtsgratifikation

Weihnachtsgratifikation nennt man die Sonderzuwendung des Arbeitgebers, die bis 30.11. eines Jahres gezahlt werden muß. Die Höhe der Sonderzuwendung und der Anspruch darauf ist tariflich festgelegt. Soweit die Weihnachtsgratifikation höher ist als im Tarif für die Sonderzahlung festgelegt, besteht nur ein Anspruch darauf, wenn es sich um eine sogenannte betriebliche Übung handelt, oder die Zahlung vertraglich vereinbart ist. Eine ‚betriebliche Übung‘ entsteht, wenn die Weihnachtsgratifikation dreimal hintereinander gezahlt worden ist.

Um das Entstehen eines solchen Rechtsanspruchs zu verhindern enthalten die Quittungen für die Weihnachtsgratifikation eine Freizeichnungsklausel. Da die Weihnachtsgratifikation auch die Betriebstreue mit honoriert, ist ein Rückzahlungsvorbehalt für den Fall einer Kündigung durch den Mitarbeiter innerhalb einer bestimmten Frist zulässig. Wie lange diese Frist dauert, ist abhängig von der Höhe der Gratifikation. Die Einzelhandelsverbände geben Auskunft über die aktuellen Bindungsfristen.

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