Eine Tochtergesellschaft ist ein rechtlich selbstständiges Unternehmen, das von einem Mutterunternehmen beherrscht wird. Die Tochter hat grundsätzlich eigene Rechte und Pflichten; sie ist nicht bloß eine Abteilung des Mutterunternehmens.

Nach § 290 HGB liegt beherrschender Einfluss insbesondere bei der Mehrheit der Stimmrechte vor. Er kann auch aus dem Recht entstehen, die Mehrheit des maßgeblichen Leitungs- oder Aufsichtsorgans zu bestellen, aus einem Beherrschungsvertrag oder in bestimmten Fällen aus der wirtschaftlichen Kontrolle einer Zweckgesellschaft. Eine Beteiligung von mehr als 50 Prozent ist daher ein typischer, aber nicht der einzige Anknüpfungspunkt.

Die rechtliche Einordnung kann von Rechtsgebiet und anwendbarem Rechnungslegungsstandard abhängen. Für konkrete Konzern- oder Haftungsfragen ist der Einzelfall maßgeblich.

Quellen und Prüfstand

Inhaltlich überarbeitet am 2026-10-13. Kontrollbegriff anhand aktueller HGB-Regelung erläutert.