Vorsprung durch Rechtsbruch


Vorsprung durch Rechtsbruch – Ein Verstoß gegen eine gesetzliche Vorschrift ist immer dann unlauter, wenn die verletzte Vorschrift nicht eine wettbewerbsneutrale Regel ist, sondern wenn sie eine Marktverhaltensregel ist, also wenn sie auch dazu bestimmt ist, den Wettbewerb zu regeln (§ 4 Nr. 11 UWG). Beispiele: die Vorschriften über den Ladenschluss sollen auch den Wettbewerb regeln; die Landesstraßengesetze hingegen nicht (Straßenwerbung).

Wer Vorsprung durch Rechtsbruch begeht, verschafft sich gegenüber seinen gesetzestreuen Konkurrenten typischerweise einen Wettbewerbsvorteil. Für die Mitbewerber bringt die Bejahung eines Vorsprungs durch Rechtsbruch den großen Vorteil, dass sie selbst gegen den Verletzer vor allem mit Unterlassungsansprüchen vorgehen können (Wettbewerbsprozess), denn der Staat wird nicht immer einschreiten. Ob eine außerwettbewerbliche Vorschrift eine Marktverhaltensregel ist, ist nicht immer leicht zu beurteilen.

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