Verzollung: Freigebiete und Zollarten

Zölle sind Abgaben auf Waren, die bei Überschreitung der Zollgrenze vom Staat erhoben werden können. Die Zollgrenze ist in der Regel mit der Staatsgrenze oder in einer Zollunion mit den Grenzen einer Staatengemeinschaft gegenüber dritten Ländern identisch. Die Zollgrenze umschließt das Zollgebiet.

Freigebiete sind Gebiete, die zu keinem Zollgebiet gehören. Dazu zählen z. B. von Zollzäunen umgebene Gebiete innerhalb des Zollgebietes, Wie der Duisburger, der Hamburger Freihafen oder die Insel Helgoland.

In Freigebiete können Waren eingeführt, gelagert, umgeschlagen, veredelt und ausgeführt werden, ohne dass darauf ein Zoll erhoben wird. Eine Ware wird zollhängig und damit zum Zollgut, sobald sie eine Zollgrenze überschreitet. Derjenige, der das Zollgut in das Zollgebiet gebracht hat, hat die Ware zum Grenzzollamt zu bringen. Dort ist sie zur zollamtlichen Besichtigung vorzuführen. Die meisten Grenzbahnhöfe, Grenzübergangsstellen, See- und Flughäfen unterliegen zu Kontrollzwecken einer zollamtlichen Überwachung.

Finanzzölle dienen der Geldabschöpfung und werden vorwiegend auf Waren erhoben, die im Inland aufgrund verschiedener Gründe nicht oder nur in geringem Umfang hergestellt werden können (z. B. auf Kaffee oder Tee).

Schutzzölle dienen dem Schutz inländischer Branchen; die ausländischen Erzeugnisse werden mit Hilfe des Zolls künstlich verteuert, damit die inländischen Waren konkurrenzfähig bleiben.

Erziehungszölle haben zum Ziel, junge Wirtschaftszweige bis zu deren internationaler Konkurrenzfähigkeit vor der Konkurrenz zu schützen.

Wertzölle werden nach dem Zollwert berechnet, das ist i.d.R. der Einstandspreis frei Grenze.

Spezifische Zölle werden dagegen nach dem Gewicht, der Länge oder einem anderen Maß berechnet.

Mischzölle werden bei Waren mit stark schwankenden Preisen angewandt wobei der Gewichtszoll als Untergrenze festgelegt wird.

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